Bi.Ber Bildung & Beratung Krause
Inhaberin Brigitte Krause
Johann-Namberger-Str. 10
83308 Trostberg
§ 1 Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und Zusatzaufträge, die auf dem Gebiet
der Beratung an Bi.Ber übertragen wurden und der daraus resultierenden Verträge, soweit nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart wird oder gesetzlich verankert ist.
(2) Die von Bi.Ber abgeschlossenen Verträge sind Dienstleistungsverträge.
(3) Der Umfang eines konkreten Auftrages wird für den Geschäftsbereich Beratung immer als Einzelfall be-
trachtet und schriftlich dokumentiert. Diese Niederschrift ist Bestandteil des sodann bestehenden Vertrages.
(4) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese
werden von Bi.Ber schriftlich anerkannt.
§ 2 Beratungsvertrag und Auftragsdurchführung
(1) Gegenstand und Umfang des Auftrages werden durch einen Beratungsvertrag mit dem Auftraggeber
festgelegt. Dieser enthält den Leistungsgegenstandes der Beratung, eine Beschreibung der Zielsetzung, den
zeitlichen Ablauf, die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten.
(2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet Bi.Ber nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre, alle zur
ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für
die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen auch ohne besondere Aufforderung
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von Bi.Ber hat der Auftragsgeber die Vollständigkeit und
Richtigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie der vorgelegten Unterlagen zu bestätigen.
(3) Bi.Ber kann sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Dritter bedienen, wobei diese durch Bi.Ber
fortlaufend kontrolliert und betreut werden.
(4) Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die im Beratungsvertrag aufgeführten Leistungsgegenstände
abgearbeitet sind. Kann Bi.Ber einen zugesagten Termin nicht einhalten, so hat sie den Auftraggeber unver-
züglich zu unterrichten.
Nimmt der Auftragsgeber die ihm obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, ist Bi.Ber nach einer voran-
gehenden Information berechtigt, andere Aufträge vorzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den
Auftrag nachträglich ändert oder ergänzt.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Bi.Ber ist verpflichtet, den Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im
Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Planung
zuzumuten ist. Wenn sich nach Prüfung der Änderungsmöglichkeiten die Realisierung der gewünschten Än-
derungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere im Hinblick auf Aufwand und/oder Zeitplan der
Beratung, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine
Erhöhung der Vergütung und eine terminliche Aktualisierung. Soweit nicht anders vereinbart, führt Bi.Ber in
diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann Bi.Ber eine gesonderte Beauftragung
hierzu verlangen.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über
diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schutz des geistigen Eigentums von Bi.Ber
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen der Beratung gefertigten Berichte, Organisations-
pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und
nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Bi.Ber publiziert werden. Dies betrifft auch die Publizierung
gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig
sind, bleibt Bi.Ber Urheber. Der Auftragsgeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im
Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare
Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 5 Unrichtigkeit und Fehler
(1) Bi.Ber ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeit und Fehler an ihrer
Beratungsleistung zu beseitigen.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Bi.Ber unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit und/oder des
Fehlers hierüber schriftlich zu informieren.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten und Fehler, sofern diese von
Bi.Ber zu vertreten sind.
Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von
Bi.Ber.
§ 6 Haftung
(1) Bi.Ber handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufs-
ausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für Verletzung von
Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen (siehe auch § 9).
(2) Bi.Ber haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden beim Beratenden nur bis zu einer Summe von 5 000
Euro. Gegenüber Unternehmern haftet Bi.Ber bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Wichtiger Hinweis
Aufgrund des Auftragsumfanges (§ 1 dieser AGB) bereitet Bi.Ber lediglich die unternehmerische Entscheidung
über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Die Entscheidung liegt allein beim Auftraggeber, so dass Bi.Ber
nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen haftet.
§ 7 Urheberrecht
(1) Bi.Ber behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Beratungsleistungen sind
geistiges Eigentum von Bi.Ber, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für
eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und dies in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind
nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den
Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten beziehungsweise zu Teilergenissen,
sind stets nur gemeinsam vorzunehmen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von Bi.Ber erstellten
Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung
finden.
Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von
Bi.Ber an Dritte nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen. Eine Haftung von Bi.Ber dem Dritten ge-
genüber wird damit nicht begründet.
(3) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Bi.Ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber, ist unzu-
lässig. Ein Verstoß berechtigt Bi.Ber zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
§ 8 Schweigepflicht gegenüber Dritten
(1) Bi.Ber ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um den
Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber Bi.Ber von
dessen Schweigepflicht entbindet. Bi.Ber darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über
die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragsgebers aushändigen.
§ 9 Zusatzberater
(1) Bi.Ber ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige nichtselbstständige Mitarbeiter oder
gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit
spezialisierter Kollegen ist schriftlich zwischen diesem und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die Rech-
nungsstellung erfolgt direkt zwischen den Parteien. In einem solchen Fall übernimmt Bi.Ber keine Haftung für
Arbeiten der oben genannten neuen Vertragsparteien.
§ 10 Terminabsage
(1) Sagt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen vereinbarte Termine weniger als 36 Stunden
vorher ab, so hat Bi.Ber Anspruch auf 75 % des Honorars für die ausgefallene Zeit.
§ 11 Benutzung von Telekommunikationsanlagen und neuen Medien
(1) Stellungnahmen gelten als nicht schriftlich, wenn sie auf elektronischem Wege, insbesondere durch E-Mail
übertragen wurden. Aufgrund nicht auszuschließender Fehler bei der elektronischen Übermittlung, haftet Bi.Ber
nicht für dadurch aufgetretene Schäden. Das Risiko bei elektronischer Übertragung liegt beim Auftraggeber,
insbesondere im Bewusstsein, dass die Internetnutzung die Geheimhaltung nicht sichert. Auch die Benutzung
von Telekommunikationsgeräten wie Telefon, Telefax und Anrufbeantworter kann eine sichere Übertragung von
Informationen an Bi.Ber nicht sicherstellen.
Daher gelten alle Informationen und Dokumente erst als zugegangen, wenn sie schriftlich eingegangen sind
und als zugegangenen bestätigt wurden.
(2) Wichtige Informationen und Mitteilungen müssen zudem auf dem Postweg an Bi.Ber zugesendet werden.
§ 12 Kündigung
(1) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für
die Kündigung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen.
(1.1) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund (gem. § 626 Absatz 2 BGB kann eine Kündigung aus
wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden), so behält Bi.Ber Anspruch auf die
volle vereinbarte Vergütung.
(1.2) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher nicht auf vertragswidriges Verhalten von Bi.Ber
beruht, so hat Bi.Ber Anspruch auf den, seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
(1.3) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher auf vertragswidriges Verhalten von Bi.Ber zu-
rückzuführen ist, so entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den
Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben.
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gilt § 6.
(1.4) Kündigt Bi.Ber ohne wichtigen Grund, so hat Bi.Ber Anspruch auf einen für ihre bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den
Auftraggeber ohne Interesse sind. Kündigt Bi.Ber zu einem für den Auftraggeber nachweisbar ungünstigen
Zeitpunkt, so hat sie dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 6 zu ersetzen.
(1.5) Kündigt Bi.Ber aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt (Punkt 1) entspre-
chend. In allen übrigen Fällen einer Kündigung von Bi.Ber aus wichtigem Grund gilt (Punkt 4) Satz 1 entspre-
chend. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Bi.Ber bleiben unberührt.
Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat Bi.Ber an den ihr überlassenen Unterlagen ein
Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftragsgeber
einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen
würde.
(2) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat Bi.Ber auf Verlangen des Auftraggebers alle
Unterlagen herauszugeben, die ihr aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem und für diesen
erhalten hat.
Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Bi.Ber und seinem Auftraggeber und für die Schriftstü-
cke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Bi.Ber kann von Unterlagen, die sie an den Auftrag-
geber zurückgibt, Abschriften und Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) Bi.Ber bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr
selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
§ 14 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftragsgebers
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm
obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist Bi.Ber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat Bi.Ber Anspruch auf Ersatz, des durch den
Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens beziehungsweise der Mehraufwendungen.
§ 15 Vergütung
(1) Bi.Ber hat neben ihren Honorarforderungen, sofern nichts anderes vereinbart, Anspruch auf Vergütung
ihrer Auslagen. Bei der mit Bi.Ber vereinbarten Vergütung handelt es sich um einen Nettopreis, welche zu-
züglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen ist. Für Unternehmen, die nicht der Um-
satzsteuerpflicht unterliegen, gelten als Preisangaben die jeweils errechneten Bruttobeträge.
(2) Einzelheiten werden schriftlich in einer Honorarvereinbarung reguliert.
(3) Die Forderungen von Bi.Ber werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig.
Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum
auf das von Bi.Ber angegebene Konto zu überweisen.
Abschlussrechnungen sind spätestens am 7. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Bi.Ber angege-
bene Konto zu überweisen.
Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist Bi.Ber berechtigt, die Arbeit an
dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug, einer
Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8 % oberhalb des jeweils
aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10 % der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der
gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsscha-
dens nachzuweisen.
(4) Bi.Ber kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung
ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen.
(5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
§ 16 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Hauptniederlassung von Bi.Ber, Trostberg.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen.
(2) Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder wer-den,
berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen
nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem
Sinn und Zweck der Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren,
falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine
ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist Traunstein.
Letzte Aktualisierung, April 2025
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von Bi.Ber Bildung & Beratung Krause
Unternehmensbereich Beratung
- nachfolgend Bi.Ber genannt -