Bi.Ber Bildung & Beratung Krause Inhaberin Brigitte Krause Johann-Namberger-Str. 10 83308 Trostberg
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§ 1 Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und Zusatzaufträge, die auf dem Gebiet der Beratung an Bi.Ber übertragen wurden und der daraus resultierenden Verträge, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird oder gesetzlich verankert ist. (2) Die von Bi.Ber abgeschlossenen Verträge sind Dienstleistungsverträge. (3) Der Umfang eines konkreten Auftrages wird für den Geschäftsbereich Beratung immer als Einzelfall be- trachtet und schriftlich dokumentiert. Diese Niederschrift ist Bestandteil des sodann bestehenden Vertrages. (4) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Bi.Ber schriftlich anerkannt. § 2 Beratungsvertrag und Auftragsdurchführung (1) Gegenstand und Umfang des Auftrages werden durch einen Beratungsvertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Dieser enthält den Leistungsgegenstandes der Beratung, eine Beschreibung der Zielsetzung, den zeitlichen Ablauf, die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten. (2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet Bi.Ber nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre, alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von Bi.Ber hat der Auftragsgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie der vorgelegten Unterlagen zu bestätigen. (3) Bi.Ber kann sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Dritter bedienen, wobei diese durch Bi.Ber fortlaufend kontrolliert und betreut werden. (4) Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die im Beratungsvertrag aufgeführten Leistungsgegenstände abgearbeitet sind. Kann Bi.Ber einen zugesagten Termin nicht einhalten, so hat sie den Auftraggeber unver- züglich zu unterrichten. Nimmt der Auftragsgeber die ihm obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, ist Bi.Ber nach einer voran- gehenden Information berechtigt, andere Aufträge vorzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Auftrag nachträglich ändert oder ergänzt. § 3 Leistungsänderungen (1) Bi.Ber ist verpflichtet, den Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Planung zuzumuten ist. Wenn sich nach Prüfung der Änderungsmöglichkeiten die Realisierung der gewünschten Än- derungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere im Hinblick auf Aufwand und/oder Zeitplan der Beratung, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und eine terminliche Aktualisierung. Soweit nicht anders vereinbart, führt Bi.Ber in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann Bi.Ber eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind. § 4 Schutz des geistigen Eigentums von Bi.Ber (1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen der Beratung gefertigten Berichte, Organisations- pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Bi.Ber publiziert werden. Dies betrifft auch die Publizierung gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt Bi.Ber Urheber. Der Auftragsgeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. § 5 Unrichtigkeit und Fehler (1) Bi.Ber ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeit und Fehler an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Bi.Ber unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit und/oder des Fehlers hierüber schriftlich zu informieren. (2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten und Fehler, sofern diese von Bi.Ber zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von Bi.Ber. § 6 Haftung (1) Bi.Ber handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufs- ausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen (siehe auch § 9). (2) Bi.Ber haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden beim Beratenden nur bis zu einer Summe von 5 000 Euro. Gegenüber Unternehmern haftet Bi.Ber bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Wichtiger Hinweis Aufgrund des Auftragsumfanges (§ 1 dieser AGB) bereitet Bi.Ber lediglich die unternehmerische Entscheidung über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Die Entscheidung liegt allein beim Auftraggeber, so dass Bi.Ber nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen haftet. § 7 Urheberrecht (1) Bi.Ber behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum von Bi.Ber, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und dies in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten beziehungsweise zu Teilergenissen, sind stets nur gemeinsam vorzunehmen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von Bi.Ber erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von Bi.Ber an Dritte nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen. Eine Haftung von Bi.Ber dem Dritten ge- genüber wird damit nicht begründet. (3) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Bi.Ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber, ist unzu- lässig. Ein Verstoß berechtigt Bi.Ber zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. § 8 Schweigepflicht gegenüber Dritten (1) Bi.Ber ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber Bi.Ber von dessen Schweigepflicht entbindet. Bi.Ber darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragsgebers aushändigen. § 9 Zusatzberater (1) Bi.Ber ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige nichtselbstständige Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zwischen diesem und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die Rech- nungsstellung erfolgt direkt zwischen den Parteien. In einem solchen Fall übernimmt Bi.Ber keine Haftung für Arbeiten der oben genannten neuen Vertragsparteien. § 10 Terminabsage (1) Sagt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen vereinbarte Termine weniger als 36 Stunden vorher ab, so hat Bi.Ber Anspruch auf 75 % des Honorars für die ausgefallene Zeit. § 11 Benutzung von Telekommunikationsanlagen und neuen Medien (1) Stellungnahmen gelten als nicht schriftlich, wenn sie auf elektronischem Wege, insbesondere durch E-Mail übertragen wurden. Aufgrund nicht auszuschließender Fehler bei der elektronischen Übermittlung, haftet Bi.Ber nicht für dadurch aufgetretene Schäden. Das Risiko bei elektronischer Übertragung liegt beim Auftraggeber, insbesondere im Bewusstsein, dass die Internetnutzung die Geheimhaltung nicht sichert. Auch die Benutzung von Telekommunikationsgeräten wie Telefon, Telefax und Anrufbeantworter kann eine sichere Übertragung von Informationen an Bi.Ber nicht sicherstellen. Daher gelten alle Informationen und Dokumente erst als zugegangen, wenn sie schriftlich eingegangen sind und als zugegangenen bestätigt wurden. (2) Wichtige Informationen und Mitteilungen müssen zudem auf dem Postweg an Bi.Ber zugesendet werden. § 12 Kündigung (1) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen. (1.1) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund (gem. § 626 Absatz 2 BGB kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden), so behält Bi.Ber Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. (1.2) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher nicht auf vertragswidriges Verhalten von Bi.Ber beruht, so hat Bi.Ber Anspruch auf den, seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. (1.3) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher auf vertragswidriges Verhalten von Bi.Ber zu- rückzuführen ist, so entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gilt § 6. (1.4) Kündigt Bi.Ber ohne wichtigen Grund, so hat Bi.Ber Anspruch auf einen für ihre bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Kündigt Bi.Ber zu einem für den Auftraggeber nachweisbar ungünstigen Zeitpunkt, so hat sie dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 6 zu ersetzen. (1.5) Kündigt Bi.Ber aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt (Punkt 1) entspre- chend. In allen übrigen Fällen einer Kündigung von Bi.Ber aus wichtigem Grund gilt (Punkt 4) Satz 1 entspre- chend. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Bi.Ber bleiben unberührt. Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. § 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen (1) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat Bi.Ber an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftragsgeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. (2) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat Bi.Ber auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die ihr aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem und für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Bi.Ber und seinem Auftraggeber und für die Schriftstü- cke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Bi.Ber kann von Unterlagen, die sie an den Auftrag- geber zurückgibt, Abschriften und Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. (3) Bi.Ber bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. § 14 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftragsgebers (1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist Bi.Ber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat Bi.Ber Anspruch auf Ersatz, des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens beziehungsweise der Mehraufwendungen. § 15 Vergütung (1) Bi.Ber hat neben ihren Honorarforderungen, sofern nichts anderes vereinbart, Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen. Bei der mit Bi.Ber vereinbarten Vergütung handelt es sich um einen Nettopreis, welche zu- züglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen ist. Für Unternehmen, die nicht der Um- satzsteuerpflicht unterliegen, gelten als Preisangaben die jeweils errechneten Bruttobeträge. (2) Einzelheiten werden schriftlich in einer Honorarvereinbarung reguliert. (3) Die Forderungen von Bi.Ber werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Bi.Ber angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 7. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Bi.Ber angege- bene Konto zu überweisen. Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist Bi.Ber berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug, einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8 % oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10 % der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsscha- dens nachzuweisen. (4) Bi.Ber kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. (5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. § 16 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Bun- desrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Hauptniederlassung von Bi.Ber, Trostberg. § 17 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. (2) Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder wer-den, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist Traunstein. Letzte Aktualisierung, April 2025
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Bi.Ber Bildung & Beratung Krause Unternehmensbereich Beratung - nachfolgend Bi.Ber genannt -
Bi.Ber Bildung & Beratung Krause Inhaberin Brigitte Krause Johann-Namberger-Str. 10 83308 Trostberg
Telefon +49 (0)8621 6494450 Mobil +49 (0)160 96204887 E-Mail info@bi-ber-krause.de Internet www.bi-ber-krause.de www.unternehmensberatung-krause.de
§ 1 Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und Zusatzaufträge, die auf dem Gebiet der Beratung an Bi.Ber übertragen wurden und der daraus resultierenden Verträge, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird oder gesetzlich verankert ist. (2) Die von Bi.Ber abgeschlossenen Verträge sind Dienstleistungsverträge. (3) Der Umfang eines konkreten Auftrages wird für den Geschäftsbereich Beratung immer als Einzelfall be- trachtet und schriftlich dokumentiert. Diese Niederschrift ist Bestandteil des sodann bestehenden Vertrages. (4) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Bi.Ber schriftlich anerkannt. § 2 Beratungsvertrag und Auftragsdurchführung (1) Gegenstand und Umfang des Auftrages werden durch einen Beratungsvertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Dieser enthält den Leistungsgegenstandes der Beratung, eine Beschreibung der Zielsetzung, den zeitlichen Ablauf, die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten. (2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet Bi.Ber nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre, alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von Bi.Ber hat der Auftragsgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie der vorgelegten Unterlagen zu bestätigen. (3) Bi.Ber kann sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Dritter bedienen, wobei diese durch Bi.Ber fortlaufend kontrolliert und betreut werden. (4) Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die im Beratungsvertrag aufgeführten Leistungsgegenstände abgearbeitet sind. Kann Bi.Ber einen zugesagten Termin nicht einhalten, so hat sie den Auftraggeber unver- züglich zu unterrichten. Nimmt der Auftragsgeber die ihm obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, ist Bi.Ber nach einer voran-gehenden Information berechtigt, andere Aufträge vorzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Auftrag nachträglich ändert oder ergänzt. § 3 Leistungsänderungen (1) Bi.Ber ist verpflichtet, den Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Planung zuzumuten ist. Wenn sich nach Prüfung der Änderungsmöglichkeiten die Realisierung der gewünschten Än-derungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere im Hinblick auf Aufwand und/oder Zeitplan der Beratung, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und eine terminliche Aktualisierung. Soweit nicht anders vereinbart, führt Bi.Ber in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann Bi.Ber eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind. § 4 Schutz des geistigen Eigentums von Bi.Ber (1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen der Beratung gefertigten Berichte, Organisations-pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Bi.Ber publiziert werden. Dies betrifft auch die Publizierung gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt Bi.Ber Urheber. Der Auftragsgeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. § 5 Unrichtigkeit und Fehler (1) Bi.Ber ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeit und Fehler an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Bi.Ber unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit und/oder des Fehlers hierüber schriftlich zu informieren. (2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten und Fehler, sofern diese von Bi.Ber zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von Bi.Ber. § 6 Haftung (1) Bi.Ber handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufs- ausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen (siehe auch § 9). (2) Bi.Ber haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden beim Beratenden nur bis zu einer Summe von 5 000 Euro. Gegenüber Unternehmern haftet Bi.Ber bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Wichtiger Hinweis Aufgrund des Auftragsumfanges (§ 1 dieser AGB) bereitet Bi.Ber lediglich die unternehmerische Entscheidung über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Die Entscheidung liegt allein beim Auftraggeber, so dass Bi.Ber nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen haftet. § 7 Urheberrecht (1) Bi.Ber behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum von Bi.Ber, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und dies in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten beziehungsweise zu Teilergenissen, sind stets nur gemeinsam vorzunehmen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von Bi.Ber erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von Bi.Ber an Dritte nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen. Eine Haftung von Bi.Ber dem Dritten ge- genüber wird damit nicht begründet. (3) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Bi.Ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber, ist unzu- lässig. Ein Verstoß berechtigt Bi.Ber zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. § 8 Schweigepflicht gegenüber Dritten (1) Bi.Ber ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber Bi.Ber von dessen Schweigepflicht entbindet. Bi.Ber darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragsgebers aushändigen. § 9 Zusatzberater (1) Bi.Ber ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige nichtselbstständige Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zwischen diesem und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die Rech- nungsstellung erfolgt direkt zwischen den Parteien. In einem solchen Fall übernimmt Bi.Ber keine Haftung für Arbeiten der oben genannten neuen Vertragsparteien. § 10 Terminabsage (1) Sagt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen vereinbarte Termine weniger als 36 Stunden vorher ab, so hat Bi.Ber Anspruch auf 75 % des Honorars für die ausgefallene Zeit. § 11 Benutzung von Telekommunikationsanlagen und neuen Medien (1) Stellungnahmen gelten als nicht schriftlich, wenn sie auf elektronischem Wege, insbesondere durch E-Mail übertragen wurden. Aufgrund nicht auszuschließender Fehler bei der elektronischen Übermittlung, haftet Bi.Ber nicht für dadurch aufgetretene Schäden. Das Risiko bei elektronischer Übertragung liegt beim Auftraggeber, insbesondere im Bewusstsein, dass die Internetnutzung die Geheimhaltung nicht sichert. Auch die Benutzung von Telekommunikationsgeräten wie Telefon, Telefax und Anrufbeantworter kann eine sichere Übertragung von Informationen an Bi.Ber nicht sicherstellen. Daher gelten alle Informationen und Dokumente erst als zugegangen, wenn sie schriftlich eingegangen sind und als zugegangenen bestätigt wurden. (2) Wichtige Informationen und Mitteilungen müssen zudem auf dem Postweg an Bi.Ber zugesendet werden. § 12 Kündigung (1) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen. (1.1) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund (gem. § 626 Absatz 2 BGB kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden), so behält Bi.Ber Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. (1.2) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher nicht auf vertragswidriges Verhalten von Bi.Ber beruht, so hat Bi.Ber Anspruch auf den, seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. (1.3) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher auf vertragswidriges Verhalten von Bi.Ber zu- rückzuführen ist, so entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gilt § 6. (1.4) Kündigt Bi.Ber ohne wichtigen Grund, so hat Bi.Ber Anspruch auf einen für ihre bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Kündigt Bi.Ber zu einem für den Auftraggeber nachweisbar ungünstigen Zeitpunkt, so hat sie dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 6 zu ersetzen. (1.5) Kündigt Bi.Ber aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt (Punkt 1) entspre- chend. In allen übrigen Fällen einer Kündigung von Bi.Ber aus wichtigem Grund gilt (Punkt 4) Satz 1 entspre-chend. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Bi.Ber bleiben unberührt. Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. § 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen (1) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat Bi.Ber an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftragsgeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. (2) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat Bi.Ber auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die ihr aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem und für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Bi.Ber und seinem Auftraggeber und für die Schriftstü- cke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Bi.Ber kann von Unterlagen, die sie an den Auftrag- geber zurückgibt, Abschriften und Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. (3) Bi.Ber bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. § 14 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftragsgebers (1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist Bi.Ber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat Bi.Ber Anspruch auf Ersatz, des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens beziehungsweise der Mehraufwendungen. § 15 Vergütung (1) Bi.Ber hat neben ihren Honorarforderungen, sofern nichts anderes vereinbart, Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen. Bei der mit Bi.Ber vereinbarten Vergütung handelt es sich um einen Nettopreis, welche zu-züglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen ist. Für Unternehmen, die nicht der Um- satzsteuerpflicht unterliegen, gelten als Preisangaben die jeweils errechneten Bruttobeträge. (2) Einzelheiten werden schriftlich in einer Honorarvereinbarung reguliert. (3) Die Forderungen von Bi.Ber werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Bi.Ber angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 7. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Bi.Ber angege-bene Konto zu überweisen. Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist Bi.Ber berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug, einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8 % oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10 % der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsscha- dens nachzuweisen. (4) Bi.Ber kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. (5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. § 16 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Bun- desrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Hauptniederlassung von Bi.Ber, Trostberg. § 17 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. (2) Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder wer- den, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist Traunstein. Letzte Aktualisierung, April 2025
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Bi.Ber Bildung & Beratung Krause Unternehmensbereich Beratung - nachfolgend Bi.Ber genannt -